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Klicka, Thomas

Reichweite der Überprüfungsmöglichkeiten iSd § 37 Abs 1 Z 8 MRG

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Der Begriff „Angemessenheit“ in § 37 Abs 1 Z 8 MRG ist als Zulässigkeit des vereinbarten Hauptmietzinses zu verstehen. Es besteht dabei die Möglichkeit, die Feststellung der zulässigen Höhe des Hauptmietzinses pro futuro oder aber zu bestimmten Zinsterminen zu begehren. Man kann aber auch die bloße Feststellung begehren, dass der Hauptmietzins nach § 16 Abs 1 MRG (Angemessenheit) oder nach § 16 Abs 2 MRG (Kategorie) zu bilden ist. Jedenfalls muss die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung geltend gemacht werden, um die Hemmungswirkung des § 27 Abs 3 MRG zu erreichen. Die Folge der in Rechtskraft erwachsenen Feststellung der Teilunwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung ist (auch) die Bindungswirkung für künftige Mietzinsüberprüfungsverfahren.

  • Klicka, Thomas
  • LG Wiener Neustadt, 19 R 23/19x
  • § 16 MRG
  • WOBL-Slg 2020/74
  • Miet- und Wohnrecht
  • BG Mödling, 18 MSch 33/18p
  • OGH, 27.11.2019, 5 Ob 135/19t
  • § 37 Abs 1 Z 8 MRG
  • § 27 MRG

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