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Reichweite eines vertraglichen Gewährleistungsverzichts; Ersatzpflicht bei voreiliger Selbstverbesserung
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 21
- Rechtsprechung, 371 Wörter
- Seiten 34-35
- https://doi.org/10.33196/bbl201801003404
20,00 €
inkl MwStIm Zweifel sind Verzichtserklärungen restriktiv auszulegen. Auf das Fehlen einer auch nur schlüssig zugesicherten Eigenschaft erstreckt sich selbst ein umfassender Gewährleistungsverzicht nicht. Vereinbaren die Vertragsparteien, dass sich die verkaufte Liegenschaft für die Errichtung eines bestimmten Bauprojekts (gemäß der Baubewilligung) eignet, greift der Gewährleistungsverzicht nicht, wenn sich herausstellt, dass die tatsächliche Bodenbeschaffenheit zusätzliche Investitionen des Käufers erfordert. Der Übernehmer kann – auch wenn er dem Übergeber keine Verbesserungsmöglichkeit eröffnet hat – sondern die Sache voreilig selbst verbesserte oder durch einen Dritten verbessern ließ, die Kosten begehren, die der Übergeber für die Verbesserung aufwenden hätte müssen.
- § 923 ABGB
- OGH, 27.09.2017, 9 Ob 45/17h
- § 924 ABGB
- § 929 ABGB
- Reichweite eines vertraglichen Gewährleistungsverzichts
- BBL-Slg 2018/30
- Ersatzpflicht bei voreiliger Selbstverbesserung
- Baurecht
- § 922 ABGB
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