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Reichweite notwendiger Verteidigung bei Untersuchungshaft

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Gemäß § 61 Abs 1 Z 1 StPO muss der Beschuldigte im gesamten Verfahren, wenn und solange er in Untersuchungshaft oder gemäß § 173 Abs 4 StPO in Strafhaft angehalten wird, durch einen Verteidiger vertreten sein. Es handelt sich dabei um einen Fall der notwendigen Verteidigung.

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Strafprozessreformgesetzes (25 BlgNR 22. GP 86) wurden in § 61 Abs 1 Z 1 und 2 StPO zunächst jene Fälle geregelt, in denen bereits während des Ermittlungsverfahrens die Vertretung des Beschuldigten durch einen Verteidiger sichergestellt sein muss, nämlich in jenen Verfahren, in denen der Beschuldigte in Haft gehalten wird oder ihm die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher droht.

Auch nach Ratz in WK-StPO § 281 Rz 164 und § 468 Rz 36 ist Schutzzweck des § 61 Abs 1 Z 1 StPO nur die (aus § 281 Abs 1 Z 1a StPO unbeachtliche) Einhaltung aller haftrelevanten Vorschriften.

Demgemäß besteht notwendige Verteidigung gemäß § 61 Abs 1 Z 1 StPO nur in jenem Verfahren, in dem die Untersuchungshaft verhängt oder der Beschuldigte gemäß § 173 Abs 4 StPO in Strafhaft angehalten wird, nicht aber auch in anderen Verfahren, in denen die Untersuchungshaft nicht verhängt wurde.

  • § 281 Abs 1 Z 1a StPO
  • Rechtssatz der Generalprokuratur, Gw 236/14k
  • JST-Slg 2014/4
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 173 Abs 4 StPO
  • § 61 Abs 1 StPO

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