Reichweite notwendiger Verteidigung bei Untersuchungshaft
- Originalsprache: Deutsch
- JSTBand 2014
- Judikatur, 217 Wörter
- Seiten 267 -267
- https://doi.org/10.33196/jst201403026703
20,00 €
inkl MwSt
Gemäß § 61 Abs 1 Z 1 StPO muss der Beschuldigte im gesamten Verfahren,
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Strafprozessreformgesetzes (25 BlgNR 22. GP 86) wurden in § 61 Abs 1 Z 1 und 2 StPO zunächst jene Fälle geregelt, in denen bereits während des Ermittlungsverfahrens die Vertretung des Beschuldigten durch einen Verteidiger sichergestellt sein muss, nämlich
Auch nach
Demgemäß besteht notwendige Verteidigung gemäß § 61 Abs 1 Z 1 StPO nur in jenem Verfahren, in dem die Untersuchungshaft verhängt oder der Beschuldigte gemäß § 173 Abs 4 StPO in Strafhaft angehalten wird, nicht aber auch in anderen Verfahren, in denen die Untersuchungshaft nicht verhängt wurde.
- § 281 Abs 1 Z 1a StPO
- Rechtssatz der Generalprokuratur, Gw 236/14k
- JST-Slg 2014/4
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 173 Abs 4 StPO
- § 61 Abs 1 StPO
Weitere Artikel aus diesem Heft