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Novak

Rektorswahl; Aufsichtsrecht; Senatskompetenz; Universitätsautonomie

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Bei der Erstattung eines bindenden Dreiervorschlages für die Wahl des Rektors durch den von den Universitätsangehörigen demokratisch legitimierten Senat handelt es sich um ein zentrales Element der – verfassungsgesetzlich garantierten – Universitätsautonomie und hat damit für die universitäre Selbststeuerung maßgebliche Bedeutung. Wesentliches Element der Stärkung der Universitätsautonomie ist die Beschränkung des Aufsichtsrechts des Ministers.

Die Erstellung des Dreiervorschlages für die die Wahl des Rektors ist vom Senat, der als demokratisch legitimiertes oberstes Universitätsorgan alle Universitätsangehörigen repräsentiert, nach seinem spezifischen Sachverstand vorzunehmen. Die Kandidatengewichtung ist als ermessensgetragene Wertentscheidung dem Senat vorbehalten; das auf eine Rechtsaufsicht eingeschränkte Aufsichtsrecht des Ministers umfasst solche ermessensartige Wertentscheidungen nicht.

Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er einen Senat einer Universität zwar zur Erhebung einer Amtsbeschwerde berechtigen, ihm aber nicht auch die dafür notwendige Befugnis zur Beauftragung und Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes einräumen wollte.

  • Novak
  • § 25 UG
  • § 20 UG
  • Aufsichtsrecht
  • Öffentliches Recht
  • Art 81c B-VG
  • § 21 UG
  • Universitätsautonomie
  • § 23a UG
  • Art 7 B-VG
  • § 1 UG
  • VwGH, 23.10.2012, 2011/10/0193-8
  • Senatskompetenz
  • § 9 UG
  • Rektorswahl
  • § 45 UG
  • § 23b UG
  • § 5 UG
  • § 47 UG
  • § 22 UG
  • ZFHR-Slg 2013/4
  • § 24 VwGG

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