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Relevanz der Beschwerdefrist für Verfahrenshilfeanträge

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
ZVGBand 6
Inhalt:
Judikatur - Verfahrensrecht
Umfang:
427 Wörter, Seiten 34-35

20,00 €

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Zwar sehen § 40 und § 8a Abs 7 VwGVG für die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrags keine Frist vor. Jedoch folgt aus § 8a Abs 7 VwGVG, dass bei Einbringung des Verfahrenshilfeantrags nach Ablauf der Beschwerdefrist diese nicht neu zu laufen beginnt, sodass eine künftige Beschwerde jedenfalls verspätet wäre. Ein Verfahrenshilfeantrag, der nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt wird, ist somit wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung gem § 8a Abs 1 VwGVG abzuweisen, weil eine etwaige Beschwerde jedenfalls als verspätet zurückzuweisen wäre und die Beschwerdesache daher nicht mehr inhaltlich erledigt werden kann.

  • LVwG Stmk, 24.04.2018, LVwG 33.15-690/2018
  • ZVG-Slg 2019/2
  • § 8a Abs 1 VwGVG
  • § 8a Abs 7 VwGVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 40 VwGVG

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