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Relevanz von sanierungsbedürftigen, selbstständig vermietbaren zusätzlichen Räumen für den MRG-Ausnahmetatbestand der Ein- und Zwei-Objektgebäude

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Ob ein „Gebäude mit nicht mehr als zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten“ iSd § 1 Abs 2 Z 5 MRG vorliegt, entscheidet die Verkehrsauffassung. Neben den höchstens zwei selbstständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten dürfen keine weiteren, einer selbstständigen Vermietbarkeit zugänglichen Räume bestehen. Bestehen daher bereits zwei selbstständig vermietete Wohnungen bzw Geschäftsräumlichkeiten, kommt es nur noch darauf an, ob daneben noch weitere, einer selbstständigen Vermietung zugängliche Räume bestehen. Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 5 MRG greift schon dann nicht, wenn die zusätzlichen Räume selbstständig vermietbar sind. Ob sie dafür einer Sanierung bedürfen, ist unerheblich, weil die Anforderungen an einen Mietgegenstand iSd MRG nicht all zu hoch sind.

  • § 273 ABGB
  • § 15 MRG
  • WOBL-Slg 2017/71
  • BG Döbling, 9 Msch 5/13t
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 04.04.2017, 5 Ob 55/17z
  • § 1 Abs 2 Z 5 MRG
  • LGZ Wien, 39 R 147/16f

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