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Rettungspflicht des einer Straftat Verdächtigen im Amtshaftungsrecht

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
JBLBand 137
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
4575 Wörter, Seiten 719-723

30,00 €

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Schon wegen des Nemo-tenetur-Prinzips, aber auch wegen des Anklagegrundsatzes in Verbindung mit der Amtswegigkeit, dem Objektivitätsgebot und der Unschuldsvermutung trifft einen Verdächtigen keine Verpflichtung, die Grundlagen für eine Entscheidung über die Wahrscheinlichkeit seiner eigenen Verurteilung zu erarbeiten. Zur Abklärung der Tatsachengrundlage, auf deren Basis die Entscheidung über eine Anklageerhebung zu treffen ist, sind allein die Ermittlungsbehörden, im Besonderen die StA als Anklagebehörde, verpflichtet.

Die Unterlassung eines Antrags im Ermittlungsverfahren nach der StPO auf Vorlage eines (nicht bekannten) Berichts über verdeckte Ermittlungen, mit dem Ziel, eine Anklage abzuwenden, ist kein Verstoß gegen § 2 Abs 2 AHG.

  • § 2 Abs 2 AHG
  • JBL 2015, 719
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • OLG Wien, 22.04.2015, 14 R 129/14i
  • Zivilverfahrensrecht
  • LGZ Wien, 18.07.2014, 33 Cg 48/13s
  • OGH, 27.08.2015, 1 Ob 123/15t
  • Arbeitsrecht

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