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Heft 11, November 2015, Band 137
Rettungspflicht des einer Straftat Verdächtigen im Amtshaftungsrecht
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 137
- Rechtsprechung, 4575 Wörter
- Seiten 719-723
- https://doi.org/10.33196/jbl201511071901
30,00 €
inkl MwStSchon wegen des Nemo-tenetur-Prinzips, aber auch wegen des Anklagegrundsatzes in Verbindung mit der Amtswegigkeit, dem Objektivitätsgebot und der Unschuldsvermutung trifft einen Verdächtigen keine Verpflichtung, die Grundlagen für eine Entscheidung über die Wahrscheinlichkeit seiner eigenen Verurteilung zu erarbeiten. Zur Abklärung der Tatsachengrundlage, auf deren Basis die Entscheidung über eine Anklageerhebung zu treffen ist, sind allein die Ermittlungsbehörden, im Besonderen die StA als Anklagebehörde, verpflichtet.
Die Unterlassung eines Antrags im Ermittlungsverfahren nach der StPO auf Vorlage eines (nicht bekannten) Berichts über verdeckte Ermittlungen, mit dem Ziel, eine Anklage abzuwenden, ist kein Verstoß gegen § 2 Abs 2 AHG.
- § 2 Abs 2 AHG
- JBL 2015, 719
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- OLG Wien, 22.04.2015, 14 R 129/14i
- Zivilverfahrensrecht
- LGZ Wien, 18.07.2014, 33 Cg 48/13s
- OGH, 27.08.2015, 1 Ob 123/15t
- Arbeitsrecht
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