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Revision; Revisionspunkt; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte; Verletzung von Verfahrensvorschriften; Beweisaufnahme
- Originalsprache: Deutsch
- BBL Band 25
- Rechtsprechung, 96 Wörter
- Seiten 22-22
- https://doi.org/10.33196/bbl202201002201
20,00 €
inkl MwStMit dem Vorbringen, der Nachbar erachte sich „in seinen subjektiven Rechten auf Geltendmachung der bau- und raumordnungsrechtlichen Einwendungen gemäß § 33 Abs 3 tir BauO 2018“ verletzt, wird nicht dargelegt, in welchem der dort aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte er sich als verletzt erachtet.
In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Nachbar verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt.
Die Verletzung von Verfahrensvorschriften (hier: eine behauptete unvollständige oder unrichtige Beweisaufnahme) als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen.
- VwGH, 22.09.2021, Ra 2021/06/0125
- Beweisaufnahme
- BBL-Slg 2022/11
- Revision
- subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
- § 33 Abs 3 tir BauO
- § 28 Abs 1 Z 4 VwGG
- Baurecht
- Verletzung von Verfahrensvorschriften
- Revisionspunkt
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