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Revisionslegitimation zur Bekämpfung eines Berichtigungsbeschlusses im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WBLBand 39
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2797 Wörter, Seiten 64-67

30,00 €

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Bei § 62 Abs 4 AVG, der auch die Voraussetzungen für die Berichtigung eines Erkenntnisses festlegt, handelt es sich um eine Bestimmung des Verfahrensrechtes. Nach der stRsp des VwGH kann die Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen.

Die Verfahrensrechte einer Partei gehen nicht weiter als ihre materiellen Rechte; daher können allfällige Verfahrensfehler für Nachbarn nur dann von Relevanz sein, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre. Wird der Konsens für die auf einer Deponie lagerbaren Abfälle durch einen Berichtigungsbeschluss im Vergleich zum ursprünglichen Erkenntnis eingeschränkt, ist eine Verletzung in materiellen Rechten der Nachbarn demnach ohnehin nicht erkennbar.

Einer Standortgemeinde kommt im abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren gem § 42 Abs 1 Z 6 AWG 2002 nur die Stellung als sogenannte „Formal-(Legal-)partei“ zu und gem § 87c Abs 1 AWG 2002 eine Berechtigung zur Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das zuständige Verwaltungsgericht. Eine Befugnis zur Erhebung einer Revision an den VwGH (iS des Art 133 Abs 8 B-VG) unabhängig vom Vorliegen subjektiv-öffentlicher Rechte räumt das AWG 2002 den Standortgemeinden nicht ein. Im Verfahren vor dem VwGH kann eine Gemeinde daher, soweit sie sich (ausschließlich) auf ihre Parteistellung gem § 42 Abs 1 Z 6 AWG 2002 stützt, Revision grds nur mit der Behauptung erheben, ihre prozessualen Rechte seien verletzt worden. Zu diesen Rechten einer Partei des Beschwerdeverfahrens gehört dabei nicht – wie hier – die materielle Richtigkeit eines verfahrensrechtlichen Beschlusses.

Nach § 42 Abs 1 Z 13 AWG 2002 haben Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gem § 37 Abs 1 AWG 2002 betr IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe auch Umweltorganisationen, die gem § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannt sind. Sie können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen. Unter Rechtsmittel ist dabei auch die Revision an den VwGH zu verstehen. Nach dieser Rsp ist der Begriff der „Umweltschutzvorschrift“ iS des § 19 Abs 4 und 10 UVP-G 2000 zwar weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Allerdings ist nicht das gesamte Verfahrensrecht im Zusammenhang mit Umweltverfahren zu den Umweltschutzvorschriften zu zählen. Zwar kann Bestimmungen des Verfahrensrechtes auch die Zielrichtung zukommen, in einem konkreten Fall im Zusammenhalt mit den materiellen Regelungen dem Schutz der Umwelt zu dienen. Eine solche Konstellation liegt bei der Einschränkung des Abfallkonsenses durch einen Berichtigungsbeschluss jedoch nicht vor.

  • VwGH, 06.05.2024, Ra 2024/07/0024
  • WBl-Slg 2025/17
  • Art 133 Abs 8 B-VG
  • § 19 Abs 4 UVP-G
  • § 19 Abs 10 UVP-G
  • § 62 Abs 4 AVG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 133 Abs 6 B-VG
  • Art 133 Abs 9 B-VG

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