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Revisionspunkt; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

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Mit dem in der Revision genannten „Recht auf Beiziehung als Verfahrenspartei im Baubewilligungsverfahren“ wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht, welches Parteistellung und damit die Verpflichtung zur Beiziehung als Verfahrenspartei im Baubewilligungsverfahren hätte begründen können, der Revisionswerber verletzt sei.

  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • VwGH, 17.06.2021, Ra 2021/05/0115
  • § 28 Abs 1 Z 4 VwGG
  • BBL-Slg 2021/178
  • § 31 Abs 4 oö BauO
  • Baurecht
  • Revisionspunkt

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