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Revisionsrecht der Gemeinde

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Wird der Bescheid der obersten Gemeindebehörde durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben, so sind die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens, an die die Aufhebung tragenden Gründe des in Rechtskraft erwachsenen Vorstellungsbescheides gebunden, gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt. Von der Gemeinde kann mittels Revision eine Rechtsverletzung releviert werden, wenn die Aufhebung des gemeindebehördlichen Bescheides überhaupt nicht hätte erfolgen dürfen, aber auch dann, wenn der Gemeindebehörde mit dem Vorstellungsbescheid eine Rechtsansicht überbunden wurde, die eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes der Gemeinde bewirkt. Der Bescheid der Vorstellungsbehörde ist daher wegen der Bindungswirkung schon dann aufzuheben, wenn sich auch nur ein den Spruch tragender Aufhebungsgrund als rechtswidrig erweist.

Schon aus kompetenzrechtlichen Gründen dürfen nach dem BauPolG keine Vorschreibungen erteilt werden, die dem Denkmalschutz und nicht (auch) baurechtlichen Aspekten dienen.

  • WBl-Slg 2016/141
  • § 19 Sbg Baupolizeigesetz
  • VwGH, 14.04.2016, Ro 2014/06/0013
  • Art 119a Abs 9 B-VG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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