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Richtlinienwidrige Ausnahme von Verkehrsopferentschädigung

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Die vom österreichischen Gesetzgeber in § 6 Abs 3 Z 2 VOEG vorgenommene Einschränkung – „im geschlossenen Bereich zwischen in den Arbeitsbetrieb eingebundenen Personen“ – ist im Hinblick auf die umfassende Formulierung der RL 72/166/EWG, die nunmehr in der 6. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungs-RL konsolidiert ist, nicht als ordnungsgemäße Umsetzung bzw als nachträgliche Änderung der ursprünglich richtlinienkonformen Umsetzung trotz Sperrwirkung anzusehen. Im konkreten Fall ist daher Art 5 Abs 2 RL 2009/103/EG unmittelbar anwendbar. Danach sind Fahrzeuge, die von der Versicherungspflicht nach Art 3 dieser RL ausgenommen sind, ebenso zu behandeln wie Fahrzeuge, bei denen der Versicherungspflicht nicht entsprochen wurde. Dies führt zur Verpflichtung des beklagten Fachverbands, der Klägerin Ersatz nach den Art 10 RL 2009/103/EG umsetzenden Bestimmungen des VOEG zu leisten. Die dieser Rechtsfolge entgegenstehende und daher richtlinienwidrige Ausnahmebestimmung des § 6 Abs 3 Z 2 VOEG ist aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts nicht anzuwenden.

  • Art 5 Abs 2, Art 10 RL 2009/103/EG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • § 6 Abs 3 VOEG
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Ried im Innkreis, 27.05.2015, 19 Cga 86/14v
  • JBL 2017, 261
  • OLG Linz, 16.03.2016, 12 Ra 9/16d
  • OGH, 28.10.2016, 9 ObA 72/16b
  • Arbeitsrecht

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