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Heft 10, Oktober 2019, Band 32
Richtwertmietzins bei generalsaniertem Altbau
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 32
- Rechtsprechung, 1663 Wörter
- Seiten 427-429
- https://doi.org/10.33196/wobl201910042701
30,00 €
inkl MwStDer Tatbestand nach § 16 Abs 1 Z 2 MRG erfordert, dass Mietgegenstände durch bauliche Maßnahmen neu gewonnen werden oder zuvor zur Verwendung als Wohn- oder Geschäftsräume nicht geeignet waren, was bei einer bloßen Sanierung nicht der Fall ist. Ein generalsanierter Altbau ist somit von der Anwendung des § 16 Abs 1 Z 2 MRG ausgeschlossen, sodass der zulässige Mietzins nach dem Richtwert (§ 1 RichtWG) zu bestimmen ist. Die Differenzierung zwischen einer Neuerrichtung/Neuschaffung und einem generalsanierten Altbau widerspricht nicht dem verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebot.
- Bydlinski, Peter
- OGH, 13.06.2019, 5 Ob 70/19h, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
- § 1 Abs 4 Z 1 MRG
- § 16 MRG
- WOBL-Slg 2019/101
- Miet- und Wohnrecht
- LGZ Wien, 40 R 226/18h