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Richtwertmietzins und Befristungsabschlag verfassungsrechtlich unbedenklich

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Die Einführung der Richtwertmietzinse dient dem öffentlichen Interesse an erschwinglichem Wohnraum. Es gibt somit keinen Anhaltspunkt für eine Überschreitung des dem einfachen Gesetzgeber offenstehenden Gestaltungsspielraums und damit auch keine unverhältnismäßige Einschränkung der Eigentums- und Erwerbsfreiheit.

Es liegt auch keine unsachliche Ungleichbehandlung durch den § 16 Abs 7 MRG vor, da der Gesetzgeber im Interesse des Mieters auf Ausgleich der Nachteile durch eine Befristung eine Regelung schuf, die dem Vermieter einen Anreiz dafür bieten soll, unbefristet zu vermieten.

  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 25.07.2014, 5 Ob 125/14i, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • WOBL-Slg 2014/130
  • § 16 Abs 2 MRG
  • LGZ Wien, 39 R 22/14w
  • § 16 Abs 7 MRG

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