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wohnrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2014, Band 27

Richtwertmietzins: Wohnwert einer Wohnung ist nur insgesamt erfassbar

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Mit den Kriterien des § 16 Abs 2 Satz 2 MRG ist es unvereinbar, alle Ausstattungsdetails gesondert zu bewerten und die so gewonnenen Zuschläge (und Abschläge) einfach zusammenzurechnen. Geboten ist vielmehr eine Gesamtschau, weil der Wohnwert einer Wohnung nur insgesamt erfassbar ist. Der zuerkannte Zuschlag von 10 % für den sehr guten Erhaltungszustand des Hauses in Verbindung mit dem Zuschlag von 10 % für den Erstbezug nach Generalsanierung liegt an der Obergrenze der bisher vom OGH gebilligten Zuschläge.

  • OGH, 21.02.2014, 5 Ob 224/13x
  • BG Leopoldstadt, 36 Msch 15/10d
  • LGZ Wien, 40 R 122/12f
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2014/50
  • § 16 Abs 2 Z 2 MRG

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