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Richtwertmietzins: Wohnwert einer Wohnung ist nur insgesamt erfassbar
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 27
- Rechtsprechung, 658 Wörter
- Seiten 137-138
- https://doi.org/10.33196/wobl201405013702
30,00 €
inkl MwStMit den Kriterien des § 16 Abs 2 Satz 2 MRG ist es unvereinbar, alle Ausstattungsdetails gesondert zu bewerten und die so gewonnenen Zuschläge (und Abschläge) einfach zusammenzurechnen. Geboten ist vielmehr eine Gesamtschau, weil der Wohnwert einer Wohnung nur insgesamt erfassbar ist. Der zuerkannte Zuschlag von 10 % für den sehr guten Erhaltungszustand des Hauses in Verbindung mit dem Zuschlag von 10 % für den Erstbezug nach Generalsanierung liegt an der Obergrenze der bisher vom OGH gebilligten Zuschläge.
- OGH, 21.02.2014, 5 Ob 224/13x
- BG Leopoldstadt, 36 Msch 15/10d
- LGZ Wien, 40 R 122/12f
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2014/50
- § 16 Abs 2 Z 2 MRG