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„Risiko“ der Integration und damit Ausschluss von Rückführungsmaßnahmen nach HKÜ bei Zustimmung zu längerem Aufenthalt des Kindes bei anderem Elternteil
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 136
- Rechtsprechung, 993 Wörter
- Seiten 326-327
- https://doi.org/10.33196/jbl201405032601
30,00 €
inkl MwStWerden Kinder mit Zustimmung des anderen Sorgeberechtigten in einen anderen Staat als den des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts gebracht, tritt ein rechtswidriges Zurückhalten erst mit Ablauf der verabredeten Zeit ein. Der für den Fristbeginn nach Art 12 HKÜ maßgebliche Zeitpunkt ist in diesem Fall der Ablauf der eingeräumten Frist.
Mit der Vereinbarung, mit einem Umzug und Verbleib des Kindes für einen Zeitraum von über einem Jahr einverstanden zu sein, wird zwangsläufig in Kauf genommen, dass sich der Minderjährige am neuen Wohnort integriert und somit eine Rückführungsanordnung dem Kindeswohl widersprechen würde. Das Kindeswohl hat stets Vorzug vor den Rückführungsmaßnahmen im HKÜ.
- LGZ Wien, 08.08.2013, 45 R 358/13z
- Art 3 HKÜ
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- Zivilverfahrensrecht
- BG Innere Stadt Wien, 21.06.2013, 4 Ps 48/13x
- Art 13 HKÜ
- OGH, 24.10.2013, 6 Ob 180/13h
- JBL 2014, 326
- Arbeitsrecht
- Art 12 HKÜ
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