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Risikoausschluss in Betriebshaftpflichtversicherung

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Der Risikoausschluss für Ansprüche aus Gewährleistung und Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung (Erfüllungssurrogat) umfasst auch Ansprüche auf die Kosten der Mängelbehebung.

Hinsichtlich der Mängelbeseitigungskosten sind aber nur jene Kosten vom Risikoausschluss umfasst, die ausschließlich der Verbesserung der bedungenen Werkleistung dienen. Folgeschäden, die durch die mangelhafte Werkleistung an anderen Sachen eingetreten sind, sind von der Versicherung gedeckt.

  • OGH, 25.01.2017, 7 Ob 190/16s
  • Art 7.1.3 AHVB 2006
  • Risikoausschluss in Betriebshaftpflichtversicherung
  • Baurecht
  • BBL-Slg 2017/108

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