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Rückersatz von Ausbildungskosten – Schriftformgebot

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Sieht das Gesetz eine bestimmte Form einer Vereinbarung vor, muss diese jedenfalls die wesentlichen Vertragspunkte umfassen. Bei einer Rückzahlungsvereinbarung von Ausbildungskosten sind dies die konkrete Ausbildung und die Gesamtkosten der Rückzahlung.

Das gesetzliche Schriftformgebot für die Vereinbarung eines Rückersatzes von Ausbildungskosten erfordert die eigenhändige Unterschrift nicht nur des Arbeitnehmers, sondern auch des Arbeitgebers.

  • OGH, 24.04.2024, 9 ObA 57/23g
  • LG Wr. Neustadt, 20.09.2022, 2 Cga 13/22v-14
  • § 2 d Abs 2 AVRAG
  • WBl-Slg 2024/124
  • OLG Wien, 30.05.2023, 9 Ra 1/23t-20
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 886 ABGB

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