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Endfellner, Clemens

Rückerstattung einer bezahlten Grunderwerbsteuer

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Das GrEStG 1987 enthält in § 17 einige Tatbestände zur Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer. § 17 Abs 1 Z 1 regelt entgeltliche Geschäfte, Z 4 unentgeltliche Geschäfte. Wenn ein als Schenkungsvertrag bezeichneter Vertrag aufgrund des vorbehaltenen Fruchtgenussrechtes iSd GrEStG 1987 ein Kaufvertrag ist, ist die Frage der Rückerstattung jedenfalls nicht nach Z 4 zu lösen. Vielmehr ist die Grunderwerbsteuer nach Z 1 zu erstatten.

  • Endfellner, Clemens
  • Steuerrecht
  • § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG
  • UFS, 09.12.2013, RV/0491-I/13
  • AFS 2014, 58
  • § 17 Abs 1 Z 4 GrEStG

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