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Rückfallsverjährungsfrist – keine Besserstellung aufgrund neuerlicher Delinquenz

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Wurde ein Täter zu einer Haftstrafe verurteilt, bei der die Rückfallsverjährungsfrist zehn Jahre beträgt und begeht der Täter innerhalb dieser Rückfallsverjährungsfrist neuerlich eine Straftat, bei der die Rückfallsverjährungsfrist fünf Jahre beträgt, kann dies nicht zu einer Besserstellung des Täters aufgrund seiner neuerlichen raschen Delinquenz führen.

  • LGSt Wien, 24.03.2022, 146 Hv 6/22f
  • JBL 2022, 825
  • § 39 StGB
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 24.08.2022, 15 Os 60/22w
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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