Rückgriff gegen den Vormann nach § 933b ABGB: kein umfassender Regressanspruch
- Originalsprache: Deutsch
- JBLBand 141
- Rechtsprechung, 4262 Wörter
- Seiten 521 -525
- https://doi.org/10.33196/jbl201908052101
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§ 933b ABGB räumt dem Unternehmer, der einem Verbraucher Gewähr geleistet hat, keinen alle seine insofern getätigten Aufwendungen umfassenden Regressanspruch ein, sondern wahrt nur (unter bestimmten Voraussetzungen) seinen eigenen Gewährleistungsanspruch gegenüber seinem Vormann trotz Fristablaufs. Es gelten also für die Gewährleistung in der Händlerkette und gegen den Hersteller grundsätzlich die normalen Gewährleistungsvorschriften der §§ 922 ff ABGB.
Eine innerhalb der Frist des § 933b Abs 2 ABGB (zwei Monate ab Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht) eingebrachte unschlüssige oder unbestimmte Klage kann noch nach Ablauf der Präklusivfrist verbessert werden.
Lieferscheine sind ebenso wie Rechnungen und Gegenscheine schon ihrer verkehrsüblichen Funktion nach nicht dazu bestimmt, Anbote eines Partners auf Abänderung eines bereits abgeschlossenen Vertrags aufzunehmen. Auch unter Unternehmern kommt Lieferscheinen und Rechnungen nicht ohne weiteres die Bedeutung eines Vertragsantrags zu (hier: Hinweis auf AGB in einem einzigen früheren Lieferschein).
- Geroldinger, Andreas
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- LG Wels, 19.07.2018, 36 Cg 38/17s
- OLG Linz, 06.11.2018, 6 R 135/18t
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- JBL 2019, 521
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- OGH, 20.03.2019, 3 Ob 243/18h
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