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Rücklagenerhöhung durch den Verwalter

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§ 31 Abs 1 WEG 2002 verpflichtet die Wohnungseigentümer zur Bildung einer angemessenen Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen. Die Bildung dieser angemessenen Rücklage ist Maßnahme der ordentlichen Verwaltung. Im Fall einer akuten Liquiditätskrise, die die laufende Bewirtschaftung des Objekts gefährdet, steht es dem Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung daher zu, monatliche Vorschreibungen für BK und Rücklage auch während des laufenden Jahres zu erhöhen. Er hat lediglich durch entsprechende Information den Wohnungseigentümern eine (abweichende) Weisung zu ermöglichen.

  • § 31 Abs 1 WEG
  • Miet- und Wohnrecht
  • WOBL-Slg 2019/76
  • § 28 Abs 1 Z 2 WEG
  • OGH, 28.08.2018, 5 Ob 126/18t, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
  • LGZ Wien, 40 R 263/16x

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