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Rückstandsbeschluss bei Räumungsklage: nur qualifizierte Mietzinsrückstände aufzunehmen
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 137
- Rechtsprechung, 1746 Wörter
- Seiten 316-317
- https://doi.org/10.33196/jbl201505031601
30,00 €
inkl MwStDer Zweck des Rückstandsbeschlusses besteht darin, mit bindender Wirkung für das Verfahren Klarheit über die Höhe des Rückstands zu schaffen, um dem Mieter – bei mangelndem groben Verschulden – Gelegenheit zu geben, durch Zahlung die Vertragsauflösung zu Fall zu bringen. In den Rückstandsbeschluss sind nicht alle bis zur Beschlussfassung fällig gewordenen, sondern nur die iS des § 1118 Fall 2 ABGB „qualifizierten“ Beträge aufzunehmen.
- § 33 MRG
- OGH, 18.12.2014, 3 Ob 101/14w
- Öffentliches Recht
- BG Meidling, 15.11.2012, 36 C 227/10a
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 1118 ABGB
- JBL 2015, 316
- Zivilverfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- LGZ Wien, 29.08.2013, 38 R 120/13y, [idF des Ergänzungsbeschlusses vom 13.11.2013]
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