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Rückstandsbeschluss bei Räumungsklage: nur qualifizierte Mietzinsrückstände aufzunehmen

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Der Zweck des Rückstandsbeschlusses besteht darin, mit bindender Wirkung für das Verfahren Klarheit über die Höhe des Rückstands zu schaffen, um dem Mieter – bei mangelndem groben Verschulden – Gelegenheit zu geben, durch Zahlung die Vertragsauflösung zu Fall zu bringen. In den Rückstandsbeschluss sind nicht alle bis zur Beschlussfassung fällig gewordenen, sondern nur die iS des § 1118 Fall 2 ABGB „qualifizierten“ Beträge aufzunehmen.

  • § 33 MRG
  • OGH, 18.12.2014, 3 Ob 101/14w
  • Öffentliches Recht
  • BG Meidling, 15.11.2012, 36 C 227/10a
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • § 1118 ABGB
  • JBL 2015, 316
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht
  • LGZ Wien, 29.08.2013, 38 R 120/13y, [idF des Ergänzungsbeschlusses vom 13.11.2013]

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