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Juristische Blätter

Heft 12, Dezember 2015, Band 137

Rücktritt des Verbrauchers von einem unter entgeltlichem Zahlungsaufschub geschlossenen Rechtsgeschäft: Rückabwicklung; Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers

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Bei Rücktritt von einem unter entgeltlichem Zahlungsaufschub geschlossenen Rechtsgeschäft nach § 12 Abs 1 iVm § 25 Abs 1 VKrG ist die Rückabwicklung in Anlehnung an die Bestimmungen des § 4 KSchG vorzunehmen, wenn der Verbraucher vor seinem Rücktritt eine Dienstleistung bereits in Anspruch genommen hat.

Ein Ersatz gebührt nach § 4 Abs 2 KSchG nicht schon dann, wenn das Geleistete einen objektiven Wert hatte, sondern nach Maßgabe des subjektiven Nutzens für den Konsumenten. Der Unternehmer soll nicht durch möglichst rasche Leistung das Rücktrittsrecht des überrumpelten Konsumenten aushöhlen können.

Auch dann, wenn der Verbraucher unter Berufung auf § 12 VKrG von der mit dem Makler abgeschlossenen Vermittlungsgebührenvereinbarung für die Vermittlung einer Lebens- und Rentenversicherung zurücktritt, richtet sich die Höhe des Entgelts, das dem Makler aus seiner Tätigkeit zu vergüten ist, nach der Dauer der Wirksamkeit des vermittelten Geschäfts. In diesem Umfang war seine Tätigkeit zum klaren und überwiegenden Vorteil des Verbrauchers, sodass dem Makler der Wert seiner Leistung in dem Ausmaß zu vergüten ist, der dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen Laufzeit (Prämienzahlungsdauer) und dem Zeitraum der vereinbarten Laufzeit (Prämienzahlungsdauer) entspricht. Aufgrund der Wirkung ex tunc des Rücktritts gemäß § 12 Abs 1 VKrG ist auf die ortsübliche bzw angemessene Provision abzustellen (vgl § 8 Abs 1 MaklerG).

  • OGH, 22.10.2015, 1 Ob 118/15g
  • § 8 Abs 1 MaklerG
  • BGHS Wien, 29.04.2014, 8 C 728/13m
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 25 Abs 1 VKrG
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • HG Wien, 26.08.2014, 1 R 128/14s
  • § 12 Abs 1 VKrG
  • § 4 Abs 2 KSchG
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2015, 794
  • Arbeitsrecht

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