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Klausberger, Philipp

Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG bei „vertauschten Parteirollen“

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Eine Einschränkung der Anwendbarkeit des I. Hauptstücks des KSchG auf die typische Fallkonstellation, bei der der Unternehmer die Sach- oder Dienstleistung erbringt, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut entnehmen noch aus dem Ziel des Gesetzes ableiten. Die Stellung des Verbrauchers als Verkäufer gegenüber dem kaufenden Unternehmer hindert die Anwendung des § 3 KSchG daher nicht („inverses“ Verbrauchergeschäft).

Eine Anbahnung iS des § 3 Abs 3 Z 1 KSchG erfordert dabei ein Verhalten, durch das dem Unternehmer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verbraucher – auf seine Initiative – in Verhandlungen zum Abschluss eines konkret bestimmten Verbrauchergeschäfts treten will. Maßgeblich ist eine kongruente, also eine mit dem letztlich geschlossenen Vertrag (vor allem) sachlich und personell im Zusammenhang stehende Anbahnung: Der Verbraucher muss gegenüber dem späteren Vertragspartner – und nicht einem Dritten – zum Ausdruck gebracht haben, in Verhandlungen zum Abschluss eines konkret bestimmten Rechtsgeschäfts treten zu wollen, und gerade jenen Vertrag angebahnt haben, der geschlossen wurde. Ob die Anbahnung vom Verbraucher selbst ausgeht oder er sich dafür einer anderen Person bedient, ist dabei nicht entscheidend.

  • Klausberger, Philipp
  • Öffentliches Recht
  • § 3 KSchG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • OGH, 24.05.2022, 10 Ob 7/22k
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2023, 115
  • Zivilverfahrensrecht
  • BG Zell am See, 11.08.2021, 17 C 50/21w
  • LG Salzburg, 16.12.2021, 53 R 201/21x
  • Arbeitsrecht

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