Rückübereignung von in das öffentliche Gut abgetretenen Grundflächen; Höhe der Entschädigung; maßgebliche Flächenwidmung; nichtamtlicher Sachverständiger; Beweiskraft des Sachverständigengutachtens; Kostentragung
- Originalsprache: Deutsch
- BBLBand 23
- Rechtsprechung, 1059 Wörter
- Seiten 18 -20
- https://doi.org/10.33196/bbl202001001801
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Die Rückübereignung von Grundflächen hat so zu erfolgen, als hätte die Abtretung der Grundfläche nicht stattgefunden.
Bei der Bemessung der Entschädigung kommt es auf den (valorisierten) Wert an, den die Grundfläche nach den Widmungs- und Bebauungsbestimmungen zum Abtretungszeitpunkt hatte.
Die Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen muss begründet werden.
Eine der Rechtsansicht des LVwG widersprechende Behördenpraxis gebietet nicht die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen.
Die in der Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen gelegene Rechtswidrigkeit kann zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit einer Entscheidung über die Kosten dieses Sachverständigen führen.
- Beweiskraft des Sachverständigengutachtens
- BBL-Slg 2020/11
- maßgebliche Flächenwidmung
- Höhe der Entschädigung
- nichtamtlicher Sachverständiger
- Rückübereignung von in das öffentliche Gut abgetretenen Grundflächen
- VwGH, 25.09.2019, Ra 2018/05/0059
- § 57 Abs 2 wr BauO
- Baurecht
- Kostentragung
- § 52 AVG
- § 58 Abs 4 wr BauO
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