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Rückwidmung; Entschädigung; materiell-rechtliche Frist; keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis

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Bei der (Jahres-) Frist zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist.

Es bestehen beim VfGH und VwGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass im Fall der Rückwidmung nur der Ersatz der Kosten für die Baureifmachung (und keine darüber hinausgehenden Kosten) vorgesehen ist.

  • Entschädigung
  • Rückwidmung
  • Art 1 1. ZPEMRK
  • materiell-rechtliche Frist
  • Art 5 StGG
  • BBL-Slg 2013/90
  • Art 7 B-VG
  • keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis
  • Baurecht
  • VwGH, 21.02.2013, 2010/06/0246
  • § 70 tir ROG

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