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Rügeobliegenheit gem § 16 Abs 1 Z 1 MRG, nur wenn Geschäftsnutzung deutlich überwiegt
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 34
- Rechtsprechung, 895 Wörter
- Seiten 99-100
- https://doi.org/10.33196/wobl202103009901
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inkl MwStWird bei einer Wohnungsnutzfläche von 66 m2 erlaubt, 23 m2 geschäftlich zu nutzen, fehlt das vom Gesetz geforderte deutliche Überwiegen einer solchen Nutzung. Es greift somit auch nicht die Rügeobliegenheit gem § 16 Abs 1 Z 1 MRG.
- WOBL-Slg 2021/30
- LGZ Wien, 38 R 160/19i
- Miet- und Wohnrecht
- OGH, 22.05.2020, 5 Ob 64/20b, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
- § 16 Abs 1 Z 1 MRG
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