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wohnrechtliche blätter

Heft 5, Mai 2013, Band 26

Fidler, Philipp

Rügepflicht bei Geschäftsraummiete gilt auch bei Befristung; strenge Anforderungen an Analogien im Bestandrecht

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Die Rügepflicht nach § 16 Abs 1 Z 1 MRG gilt auch für befristete Geschäftsraummieten.

Gerade im Bereich des Bestandrechts ist bei Annahme einer Gesetzeslücke äußerste Vorsicht geboten, ist doch hier der Gesetzgebungsprozess immer wieder Ergebnis von Kompromissen zwischen Mieter- und Vermietervertretern, die von unterschiedlichen Wertvorstellungen ausgehen, die bisweilen nicht oder nur unvollständig in Gesetz und Materialien ihren Niederschlag finden.

  • Fidler, Philipp
  • OGH, 14.02.2013, 5 Ob 191/12t
  • LG Klagenfurt, 1 R 225/11z
  • BG Klagenfurt, 14 Msch 20/09f
  • § 7 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 16 Abs 1 Z 1 MRG
  • WOBL-Slg 2013/50

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