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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
„Ruhensantrag“ des Bf: „befristeter Verzicht“ auf die Entscheidungspflicht
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 2
- Judikatur - Materienrecht, 1589 Wörter
- Seiten 369-372
- https://doi.org/10.33196/zvg201504036901
20,00 €
inkl MwStWar zum Zeitpunkt eines Antrages nach § 5 Abs 2 AuslBG (Kontingentbewilligung) eine entsprechende Verordnung noch nicht in Kraft und hat der Bf vor Bescheiderlassung der Behörde ausdrücklich mitgeteilt, dass eine Entscheidung über den Antrag erst erfolgen möge, sobald das Kontingent feststeht, so war es trotz der in § 20a AuslBG normierten sechswöchigen Entscheidungsfrist nicht geboten, den Antrag des Bf bereits vor In-Kraft-Treten der Verordnung zu erledigen. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein solches Begehren nämlich als ein befristeter Verzicht auf das Recht auf Entscheidung zu werten, mit der Folge, dass für die Dauer des „Ruhens“ keine Entscheidungspflicht besteht.
- Art 133 Abs 4 B-VG
- BVwG, 12.01.2015, I402 2014624-1
- § 5 Abs 2 AuslBG
- § 20a AuslBG
- § 28 Abs 3 VwGVG
- ZVG-Slg 2015/81
- Verwaltungsverfahrensrecht
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