


Rundbogenzelt; Tierunterstand; baubewilligungspflichtige Maßnahme
eJournal-Artikel
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 27
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 45 Wörter, Seiten 188-188
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Bei einem als Tierunterstand dienenden (hier: 5,00 x 10,00 m großen) Rundbogenzelt handelt es sich auch dann um ein „Gebäude“, wenn es regelmäßig verrückt (zB mit Hilfe eines Traktors oder einer Mehrzahl von Personen) und an einem neuen Standort aufgestellt wird.
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- Rundbogenzelt
- Tierunterstand
- LVwG Nö, 23.04.2024, LVwG-S-454/001-2024
- BBL-Slg 2024/128
- baubewilligungspflichtige Maßnahme
- § 4 Z 15 nö BauO
- Baurecht
- § 14 Z 1 nö BauO
Bei einem als Tierunterstand dienenden (hier: 5,00 x 10,00 m großen) Rundbogenzelt handelt es sich auch dann um ein „Gebäude“, wenn es regelmäßig verrückt (zB mit Hilfe eines Traktors oder einer Mehrzahl von Personen) und an einem neuen Standort aufgestellt wird.
- Rundbogenzelt
- Tierunterstand
- LVwG Nö, 23.04.2024, LVwG-S-454/001-2024
- BBL-Slg 2024/128
- baubewilligungspflichtige Maßnahme
- § 4 Z 15 nö BauO
- Baurecht
- § 14 Z 1 nö BauO