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Rundbogenzelt; Tierunterstand; baubewilligungspflichtige Maßnahme

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Bei einem als Tierunterstand dienenden (hier: 5,00 x 10,00 m großen) Rundbogenzelt handelt es sich auch dann um ein „Gebäude“, wenn es regelmäßig verrückt (zB mit Hilfe eines Traktors oder einer Mehrzahl von Personen) und an einem neuen Standort aufgestellt wird.

  • Rundbogenzelt
  • Tierunterstand
  • LVwG Nö, 23.04.2024, LVwG-S-454/001-2024
  • BBL-Slg 2024/128
  • baubewilligungspflichtige Maßnahme
  • § 4 Z 15 nö BauO
  • Baurecht
  • § 14 Z 1 nö BauO

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