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Sachbezeichnung von in Verkehr gebrachter Ware

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Beim Fehlens einer in Rechtsvorschriften vorgeschriebenen oder handelsüblichen Sachbezeichnung gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit a LMKV bedarf es einer Beschreibung der Ware, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art der Ware zu erkennen und sie von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen sie verwechselt werden könnte. Das gemäß § 4 Abs 1 Z 7 LMKV zusätzlich erforderliche Zutatenverzeichnis kann die gemäß Z 1 dieser Bestimmung erforderliche Sachbezeichnung nicht ersetzen.

Die zusätzliche Beschreibung des Produkts zur Vermeidung der irrtümlichen Annahme von durchschnittlichen Konsumenten, es handle sich um eine bestimmte Zutat, ist unionsrechtlich unbedenklich.

  • WBl-Slg 2013/22
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 20.09.2012, 2011/10/0128
  • § 4 Abs 1 LMKV
  • § 5 Abs 2 LMSVG

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