


„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist bei Abweisung des Antrags auf Bescheidzustellung nur die Frage der Parteistellung, welche hinsichtlich des Feststellungsverfahrens nach § 24 Abs 3 Oö NSchG 2001 zu klären ist
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- ZVGBand 3
- Inhalt:
- Judikatur - Materienrecht
- Umfang:
- 1901 Wörter, Seiten 349-351
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Im vorliegenden Fall ist nur die Frage zu klären, ob der Bf Parteistellung zukommt und ihr diesfalls der Bescheid zuzustellen gewesen wäre. Es ist hier also eine verfahrensrechtliche Frage zu klären, die letztlich die Frage der allfälligen Parteistellung der Bf in einem Verfahren nach § 24 Abs 3 letzter Satz Oö NSchG 2001 zum Inhalt hat. Insbesondere ist es dem VwG verwehrt, festzustellen, ob für das Vorhaben „Betrieb des E R“ ein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist. Vielmehr ist diese Frage „Sache“ jenes Bescheides, dessen Zustellung die Bf begehrt und könnte demgemäß ein diesbezüglicher Abspruch nur in dem genannten Verfahren bzw einem Rechtsmittelverfahren erfolgen, welches dieses betrifft.
Das im § 24 Abs 3 zweiter Satz Oö NSchG 2001 normierte Verfahren ist ein vom Bewilligungsverfahren unabhängiges Feststellungsverfahren. In diesem Verfahren, in welchem die belangte Behörde bescheidmäßig festzustellen hat, ob eine Bewilligungspflicht nach dem ersten Satz besteht, kommt der Bf keine Parteistellung zu.
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- LVwG OÖ, 02.05.2016, LVwG-550852/4/FP
- § 8 AVG
- § 27 VwGVG
- § 24 Abs 3 Oö NSchG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG-Slg 2016/85
Im vorliegenden Fall ist nur die Frage zu klären, ob der Bf Parteistellung zukommt und ihr diesfalls der Bescheid zuzustellen gewesen wäre. Es ist hier also eine verfahrensrechtliche Frage zu klären, die letztlich die Frage der allfälligen Parteistellung der Bf in einem Verfahren nach § 24 Abs 3 letzter Satz Oö NSchG 2001 zum Inhalt hat. Insbesondere ist es dem VwG verwehrt, festzustellen, ob für das Vorhaben „Betrieb des E R“ ein Bewilligungsverfahren durchzuführen ist. Vielmehr ist diese Frage „Sache“ jenes Bescheides, dessen Zustellung die Bf begehrt und könnte demgemäß ein diesbezüglicher Abspruch nur in dem genannten Verfahren bzw einem Rechtsmittelverfahren erfolgen, welches dieses betrifft.
Das im § 24 Abs 3 zweiter Satz Oö NSchG 2001 normierte Verfahren ist ein vom Bewilligungsverfahren unabhängiges Feststellungsverfahren. In diesem Verfahren, in welchem die belangte Behörde bescheidmäßig festzustellen hat, ob eine Bewilligungspflicht nach dem ersten Satz besteht, kommt der Bf keine Parteistellung zu.
- LVwG OÖ, 02.05.2016, LVwG-550852/4/FP
- § 8 AVG
- § 27 VwGVG
- § 24 Abs 3 Oö NSchG
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG-Slg 2016/85