Sachliche Rechtfertigung für eine längere Laufzeit der Rahmenvereinbarung
- Originalsprache: Deutsch
- RPABand 21
- Judikatur, 4362 Wörter
- Seiten 160 -166
- https://doi.org/10.33196/rpa202103016001
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Zur Dauer der Rahmenvereinbarung (5 Jahre mit Verlängerungsoption weitere 5 Jahre) ist auszuführen, dass die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung gemäß § 154 Abs 5 BVergG 2018 zwar grundsätzlich 4 Jahre nicht überschreiten darf. Sofern dies ausnahmsweise, insbesondere aufgrund des Gegenstandes der Rahmenvereinbarung, sachlich gerechtfertigt werden kann, darf eine längere Laufzeit vorgesehen werden. Die dafür ausschlaggebenden Gründe sind festzuhalten (§ 154 Abs 5 BVergG 2018).
Die Antragsgegnerinnen haben in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass eine Nutzungsdauer der Matratzensysteme von 10 Jahren durchaus realistisch ist, zumal auch Matratzensysteme über eine Laufzeit von etwas mehr als 10 Jahren im Einsatz sind, ohne dadurch in problematischer Weise dem aktuellen Stand der Medizintechnik nicht mehr zu entsprechen. Die Gestaltung der Vertragslaufzeit mit 5 Jahren und einer Verlängerungsoption um weitere 5 Jahre trägt dem Umstand Rechnung, dass je nachdem, ob sich der Stand der Medizintechnik in den ersten 5 Jahren entsprechend relevant weiter entwickelt hat oder nicht, die Verlängerungsoption entweder abgerufen oder nicht abgerufen werden kann. Die erforderliche sachliche Begründung für die vorgesehene Vertragslaufzeit liegt daher vor.
- Funk-Leisch, Isabel
- Zuschlagskriterien
- Laufzeit
- RPA 2021, 160
- sachliche Rechtfertigung
- Mindestanforderungen
- Rahmenvereinbarung
- § 20 BVergG
- Vergaberecht
- LVwG Wien, 18.01.2021, VGW-123/077/14168/2020VGW-123/077/15201/2020, „Lieferung von Matratzen- und Bettensysteme für Dekubitusprophylaxe und -therapie auf Mietbasis für die Einrichtungen des Wiener Gesundheitsverbunds sowie der KRAGES“
- Nichtigerklärung der Ausschreibung
- § 154 Abs 5 BVergG
- Vergabevermerk zur Durchführung eines Vergabeverfahrens