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Sachverständiger als „Zeuge der Anklage“? / Homosexualität nicht ehrenrührig
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 136
- Rechtsprechung, 6220 Wörter
- Seiten 336-342
- https://doi.org/10.33196/jbl201405033601
30,00 €
inkl MwStWenn ein Sachverständiger bei einem sehr allgemeinen Anfangsverdacht von der StA mit nicht weiter determinierten Erhebungen ohne Nennung eines konkreten Beweisthemas beauftragt wird, mutiert er von einem unabhängig agierenden Experten funktional zu einem Organ der Ermittlungsbehörde. Eine solche funktional als Ermittlungsorgan erfolgte Vorbefassung bewirkt Befangenheit. Gegebenenfalls hat das erkennende Gericht die Pflicht, für das Hauptverfahren einen neuen Sachverständigen zu bestellen. Auf dieser Basis bestehen gegen § 126 Abs 4 letzter Satz StPO keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Mit der Offenlegung der homosexuellen Orientierung durch einen Dritten ist keine Ehrverletzung verbunden. Die Ankündigung der Aufdeckung einer solchen sexuellen Orientierung allein kann daher nicht als Drohmittel iS des § 74 Abs 1 Z 5 StGB fungieren.
- Schmoller, Kurt
- LG Wiener Neustadt, 15.04.2013, 42 Hv 91/11t
- Art 6 EMRK
- § 112 StGB
- Öffentliches Recht
- § 111 StGB
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- Allgemeines Privatrecht
- § 113 StGB
- OGH, 23.01.2014, 12 Os 90/13x
- § 126 Abs 4 StPO
- JBL 2014, 336
- § 202 StGB
- Zivilverfahrensrecht
- § 74 Abs 1 Z 5 StGB
- Arbeitsrecht
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