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Säumnisbeschwerde, Entscheidungsformen im StVG
- Originalsprache: Deutsch
- JST Band 8
- Judikatur, 702 Wörter
- Seiten 527-528
- https://doi.org/10.33196/jst202105052701
20,00 €
inkl MwStEine Säumnisbeschwerde kann erst dann erhoben werden, wenn die Vollzugsbehörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Auch eine formlose Mitteilung stellt eine, dem Anstaltsleiter, zurechenbare Entscheidung iS des § 22 Abs 3 iVm §§ 120 Abs 1, 121 Abs 1 StVG dar, zumal Entscheidungen der Vollzugsbehörden (abgesehen von gesetzlich definierten Ausnahmen, die gegenständlich nicht vorliegen) ohne förmliches Ermittlungsverfahren (§§ 37 ff AVG) und ohne Bescheid zu erlassen sind.
- LGSt Wien, 12.05.2021, 190 Bl 9/21k
- § 121c StVG
- JST-Slg 2021/68
- Strafrecht- und Strafprozessrecht
- § 22 Abs 3 StVG
- § 120 StVG
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