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Sanierung der Mitwirkung eines befangenen Organs

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Der VwGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Rsp zur Rechtslage vor Einrichtung der VwG erster Instanz, wonach die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung einer erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos wird, auf die neue Rechtslage zu übertragen ist, sodass die Entscheidung des unbefangenen VwG „in der Sache“ jene der Verwaltungsbehörde gegenstandslos macht. Es ist auch im vorliegenden Fall kein Grund ersichtlich, inwiefern die (behauptete) Befangenheit eines Mitglieds der Grundverkehrskommission nicht durch eine Sachentscheidung des VwG hätte saniert werden können.

Da die E des VwG, den Bescheid „zu beheben“, ohne die Rechtssache einer Sachentscheidung (über die Genehmigung des in Rede stehenden Rechtsgeschäfts) zuzuführen, somit jedenfalls rechtswidrig war, kommt es nicht darauf an, dass aus dem angefochtenen Erkenntnis nicht erkennbar ist, ob eine ersatzlose Behebung des Bescheides oder eine Aufhebung und Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides beabsichtigt (und gegebenenfalls rechtens) war.

  • VwGH, 28.05.2020, Ro 2018/11/0030
  • § 7 AVG
  • WBl-Slg 2020/178
  • § 27 VwGVG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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