


Sanitärleitungen; Wasserschaden; Baugebrechen; Instandhaltungspflicht; Instandsetzungspflicht; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Hausverwaltung
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- BBLBand 24
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 65 Wörter, Seiten 194-194
20,00 €
inkl MwSt




-
Bei einer in der Hauswand verlegten (hier: Sanitär-)Leitung handelt es sich um einen „allgemeinen Teil des Hauses“, zu dessen Erhaltung im Rahmen der ordentlichen Verwaltung des Gebäudes gemäß § 135 Abs 5 wr BauO primär die Hausverwaltung zuständig ist.
Zugleich stellt ein Wasserschaden auch einen „ernsten Schaden des Hauses“ dar, dessen Behebung ebenfalls der Hausverwaltung obliegt.
-
- § 135 Abs 5 wr BauO
- Wasserschaden
- verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Hausverwaltung
- Sanitärleitungen
- Instandhaltungspflicht
- LVwG Wien, 03.05.2021, VGW-011/055/14037/2020
- § 129 Abs 4 wr BauO
- BBL-Slg 2021/184
- § 135 Abs 1 wr BauO
- § 129 Abs 2 wr BauO
- Baugebrechen
- Baurecht
- Instandsetzungspflicht
Bei einer in der Hauswand verlegten (hier: Sanitär-)Leitung handelt es sich um einen „allgemeinen Teil des Hauses“, zu dessen Erhaltung im Rahmen der ordentlichen Verwaltung des Gebäudes gemäß § 135 Abs 5 wr BauO primär die Hausverwaltung zuständig ist.
Zugleich stellt ein Wasserschaden auch einen „ernsten Schaden des Hauses“ dar, dessen Behebung ebenfalls der Hausverwaltung obliegt.
- § 135 Abs 5 wr BauO
- Wasserschaden
- verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Hausverwaltung
- Sanitärleitungen
- Instandhaltungspflicht
- LVwG Wien, 03.05.2021, VGW-011/055/14037/2020
- § 129 Abs 4 wr BauO
- BBL-Slg 2021/184
- § 135 Abs 1 wr BauO
- § 129 Abs 2 wr BauO
- Baugebrechen
- Baurecht
- Instandsetzungspflicht