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Schaden an Stellflächen einer Stapelparkanlage (hier: Anrostung der Fahrbleche): keine Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 34
- Rechtsprechung, 776 Wörter
- Seiten 26-26
- https://doi.org/10.33196/wobl202101002601
30,00 €
inkl MwStBei Stapelparkanlagen iSd § 2 Abs 2 WEG 2002 bildet die technische Vorrichtung zum Erreichen der Stellflächen einen allgemeinen Teil der Liegenschaft. Ein Schaden aber, der in räumlicher und funktionaler Hinsicht nur die Stellfläche betrifft (hier: Anrostung der Fahrbleche), fällt nicht in die Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft, selbst wenn die Behebung des Schadens den Austausch und damit einen besonderen Aufwand erfordert. Die Erhaltungspflicht auch für die Stellflächen der Parkwippen träfe nur dann die Eigentümergemeinschaft, wenn die Behebung ernster Schäden iSd § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 anstünde. Es ist aber nicht schlüssig zu erklären, weshalb mit Anrostungen der Stellflächen (Fahrbleche) über den Schaden an dem Kfz-Abstellplatz hinaus ein (drohender) ernster Schaden des Hauses verbunden sein soll.
- § 3 MRG
- § 32 WEG
- § 2 WEG
- Miet- und Wohnrecht
- § 28 WEG
- WOBL-Slg 2021/5
- LGZ Wien, 40 R 344/18m
- OGH, 16.01.2020, 5 Ob 177/19v, Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses
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