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Zeitschrift für Recht des Bauwesens

Heft 4, Dezember 2018, Band 7

Wenusch, Hermann

Schaden auch ohne (manifestierten) Schaden

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Wird eine bestimmte Ausführung des Werks vereinbart, die aufgrund der konkreten Verhältnisse nicht geeignet ist, den (zumindest implizit) bedungenen Zweck zu erfüllen, so muss zunächst – bei Vorliegen der Voraussetzungen – auf irrtumsrechtlichem Weg eine Vertragsanpassung herbeigeführt werden, die unter Umständen mit einer Erhöhung des Entgelts verbunden ist; erst dann greifen die Rechtsbehelfe des Gewährleistungsrechts.

Die Auslegung des Vertrags kann ergeben, dass eine bestimmte Leistungsbeschreibung für den Besteller keine Bedeutung hat, weil es für ihn – und zwar für den Werkunternehmer erkennbar – nur auf die (zumindest implizit) vereinbarte Funktionalität ankommt. In diesem Fall stellt sich das Problem der Sowieso-Kosten nicht, weil trotz Leistung im Sinn der vertraglichen, in diesem Fall aber nur deklarativen Leistungsbeschreibung in Wahrheit Schlechterfüllung vorliegt, die zu Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen führen kann. Ein widersprüchlicher Vertrag liegt dann nicht vor.

Im Fall einer Warnpflichtverletzung ist der Besteller so zu stellen, wie er stünde, wenn der Unternehmer seiner Warnpflicht entsprochen hätte. Der Besteller kann daher nicht jene Kosten begehren, die er bei entsprechender Warnung „sowieso“ zu tragen gehabt hätte.

Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Bauaufsicht ist allein aus einer vorangehenden Schlechterfüllung oder Aufklärungspflichtverletzung nicht abzuleiten.

Der Werkunternehmer hat bei einer aufgrund Schadenersatzes zu leistenden Verbesserung (gegebenenfalls Neuherstellung) eines Werks die Kosten einer professionellen Bauaufsicht dann zu ersetzen, wenn ein Werkbesteller schon bei der ursprünglichen Werkleistung typischerweise eine solche Aufsicht bestellt hätte. Sonst käme der Zuspruch solcher Kosten nur in Betracht, wenn der Besteller nach § 933a Abs 2 Satz 3 ABGB Geldersatz begehren könnte und die dennoch begehrte Verbesserung für den Unternehmer auch unter Einbeziehung solcher Kosten günstiger ist als eine Ersatzvornahme durch ein drittes Unternehmen.

  • Wenusch, Hermann
  • Naturalrestitution
  • Vertrauensverlust
  • Aufsichtskosten
  • Bauaufsicht
  • Schadenersatz
  • OGH, 25.04.2018, 2 Ob 230/17p
  • ZRB 2018, 140
  • Baurecht
  • § 933a Abs 2 ABGB

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