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Schaden durch Liegenschaftserwerb vom Schutzzweck behördlicher Auskunftspflicht erfasst

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Sowohl der im Erwerb der Liegenschaft selbst gelegene Schaden des Käufers (Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der Liegenschaft) als auch die angemessenen und zweckmäßigen Kosten der Durchsetzung seines Rückzahlungsanspruchs gegen den Verkäufer sind vom Schutzzweck der Aufklärungspflicht umfasst.

Das Argument, die Pflicht der Behörde zur Erteilung einer richtigen und vollständigen Auskunft bezwecke keinen Schutz vor dem Ausfall einer im Vertrauen darauf erworbenen Forderung gegen einen Dritten, überzeugt nicht. Damit würde übergangen werden, dass der Käufer den ihm unmittelbar durch das Fehlverhalten der Organe der Behörde entstandenen Vermögensschaden sowie den zu dessen Abwehr erforderlichen Rettungsaufwand geltend macht und nicht etwa einen daraus abgeleiteten mittelbaren Folgeschaden aufgrund der weitgehenden Vermögenslosigkeit des Verkäufers.

  • § 6 Abs 1 Satz 1 AHG
  • § 2 Abs 1 Salzburger Gesetz über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz, Landesstatistik und Geodateninfrastruktur
  • OLG Linz, 4 R 48/23s
  • LG Salzburg, 3 Cg 47/22a
  • WOBL-Slg 2024/128
  • § 1 AHG
  • Miet- und Wohnrecht
  • OGH, 23.10.2023, 1 Ob 135/23v

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