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Schaden eines Kaufinteressenten wegen unterlassener Weiterleitung seines Angebots durch den Immobilienmakler kann nur subjektiv-konkret berechnet werden

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 38
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2975 Wörter, Seiten 175-178

30,00 €

inkl MwSt

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Ein Kaufinteressent, der gegen einen Immobilienmakler den Schaden geltend macht, den er durch das Unterlassen der Weiterleitung seines Angebots an den Verkäufer einer Liegenschaft erlitten hat, hat noch keine gesicherte Rechtsposition bzw kein Forderungsrecht, das als Schadenersatzanspruch in seinem Vermögen fortwirken hätte können. Er macht vielmehr einen reinen Vermögensschaden geltend, der nur subjektiv-konkret berechnet werden kann. Da die mit dem Kauf der Liegenschaft verbundenen Aufwendungen (von zumindest 369.500 €) insgesamt nicht geringer gewesen wären als ihr Verkehrswert, ist dem Kaufinteressenten kein Schaden entstanden.

  • Leitner, Max
  • OGH, 17.12.2024, 10 Ob 22/24v
  • OLG Wien, 2 R 152/23x
  • HG Wien, 23 Cg 1/20b
  • WOBL-Slg 2025/44
  • § 1295 Abs 1 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 921 ABGB

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