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Schadenersatz wegen arglistiger Irreführung/Täuschung zur Veräußerung von Anteilen einer deutschen GmbH; kollisionsrechtliche Anknüpfung

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Die Schadenersatzpflicht wegen wissentlicher Irreführung zum Vertragsabschluss greift auch dann, wenn die arglistige Irreführung nicht durch den Vertragspartner, sondern durch einen Dritten erfolgte.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob der Willensmangel vorlag, ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durch den Irregeführten.

Bereits durch den Abschluss des Kaufvertrages kann ein Vermögensschaden wegen der damit verbundenen Verpflichtung zur Vornahme des Verfügungsgeschäfts zu einem unter dem Wert der Geschäftsanteile liegenden Kaufpreis entstehen.

Das Verpflichtungsgeschäft ist bei der Veräußerung von GmbH-Anteilen dem Vertragsstatut unterworfen. Der dingliche Übergang der Anteile unterliegt demgegenüber dem Personalstatut der juristischen Person.

Willensmängel – insb Irrtum, arglistige Täuschung und Drohung – sind nach dem Vertragsstatut anzuknüpfen.

  • § 31 IPRG
  • § 1487 ABGB
  • Art 1 Rom I-VO
  • § 874 ABGB
  • OLG Innsbruck, 17.06.2021, 1 R 54/21g-116
  • § 1295 ABGB
  • OGH, 22.06.2022, 6 Ob 186/21b
  • WBl-Slg 2022/218
  • § 871 ABGB
  • § 872 ABGB
  • § 10 IPRG
  • § 15 dGmbHG
  • § 877 ABGB
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 10 Rom I-VO
  • Art 4 Rom I-VO
  • LG Innsbruck, 15.01.2021, 17 Cg 9/18t-110
  • Art 1 Rom II-VO
  • Art 4 Rom II-VO
  • § 870 ABGB

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