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Juristische Blätter

Heft 6, Juni 2013, Band 135

Schadenersatz wegen Empfehlung offenkundig „ungeeigneter“ Wertpapiere

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Auf Anlageberaterfälle, die sich nach dem 01.11.2007, im zeitlichen Anwendungsbereich des WAG 2007 realisiert haben, ist die neue, klar strukturierte Pflichtenlage nach § 44 WAG 2007 anzuwenden. Demnach bestehen die höchsten Anforderungen bei der Anlageberatung und der Portfolioverwaltung, wo das Gesetz einen sogenannten Geeignetheitstest vorschreibt. Der Anlageberater darf dem Kunden nur ein solches Wertpapier empfehlen, das für den Kunden geeignet ist, das heißt die drei Voraussetzungen nach § 44 Abs 2 WAG 2007 erfüllt.

Die Empfehlung eines offenkundig ungeeigneten Papiers (hier: Empfehlung des Investments der Risikoklasse 4 [spekulativ mit Totalverlust] an Kundin, die „sichere“ Anlage wollte) stellt eine schuldhaft rechtswidrige Handlung des Anlageberaters dar.

Ersatzfähig sind nur solche Schäden, die vom Schutzzweck des Verbots der Empfehlung ungeeigneter Finanzinstrumente erfasst sind: Es müssen sich jene Umstände verwirklichen und zum Wertverlust des Papiers führen, derentwegen das Papier ungeeignet ist. Empfiehlt der Berater daher ein Papier der Risikoklasse 4, obwohl der Anleger nur Papiere der Risikoklasse 1 möchte, und verwirklicht sich dann dieses erhöhte Bonitätsrisiko, liegt der Schaden zweifellos innerhalb des Schutzzwecks der übertretenen Norm.

Das Begehren auf Geldersatz, also den rechnerischen Schaden, setzt zwar im Allgemeinen voraus, dass der Kläger das aufgrund der mangelhaften Beratung erworbene Anlageprodukt verkauft hat und dann den Differenzschaden geltend macht. Die Uneinbringlichkeit der Forderung gegen die Emittentin, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist aber der Wertlosigkeit gleichzuhalten. Ein Zuwarten bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens ist dem Kläger unabhängig von einer allenfalls zu erwartenden Quote nicht zumutbar. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die Anlage (endgültig) wertlos und ein Verkauf weder möglich noch erforderlich ist; der Subtrahend der Differenzrechnung ist vielmehr mit Null anzusetzen.

  • OGH, 29.01.2013, 10 Ob 7/12w
  • § 1295 ABGB
  • § 44 Abs 2 WAG
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • LG Wiener Neustadt, 05.04.2011, 24 Cg 161/10g
  • JBL 2013, 372
  • § 1323 ABGB
  • OLG Wien, 29.09.2011, 4 R 335/11f, [idF des Berichtigungsbeschlusses vom 28.11.2011]
  • Arbeitsrecht

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