


Schadenersatz wegen schuldhaften Abratens vom Verkauf einer Anlage: Entwicklung einer alternativen Veranlagung zu berücksichtigen; Beweismaß; Mitverschulden
- Sprache:
- Deutsch
- Jahrgang:
- JBLBand 136
- Inhalt:
- Rechtsprechung
- Umfang:
- 5409 Wörter, Seiten 720-725
30,00 €
inkl MwSt




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„Naturalrestitution“ in Form von Geldersatz gegen Rückgabe des Finanzprodukts ist auch in Fällen, in denen vom Verkauf einer gehaltenen Anlage fälschlicherweise abgeraten wurde, grundsätzlich zulässig. Ist von einer Wiederveranlagung des Erlöses auszugehen, ist auch die Entwicklung der alternativen Veranlagung zu berücksichtigen.
Bei einer Beweispflicht des Geschädigten für die im Falle richtiger Beratung gewählte Alternativveranlagung ist das Klagebegehren abzuweisen, wenn der geforderte Nachweis zur Höhe des Geldersatzes im Rahmen der Naturalrestitution nicht erbracht wird. Gerade in „Verkaufsfällen“, in denen aufgrund des erfolgreichen Abratens vom Verkauf der nicht mehr gewollten Papiere eine Beratung über alternative Anlagemöglichkeiten nicht stattgefunden hat, wird es dem Anleger besonders schwer fallen, eine konkrete Alternativveranlagung nachzuweisen. Es ist daher nur festzustellen, welche Anlagegattung der Geschädigte bei ordnungsgemäßer Beratung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gewählt hätte. Maßgebend können hier in weiterer Folge auch die typischen, etwa durch Indizes belegten Entwicklungen solcher Anlagen (der gewöhnliche Lauf der Dinge iS von § 1293 ABGB) sein.
Die sich aus der Volatilität des Finanzprodukts ergebenden Wertveränderungen stellen keinen – drittverursachten – Schaden dar. Jene Teile der Wertveränderung des Anlageprodukts, die ihm immanent sind, also zugunsten größerer Ertragschancen bereits beim Ankauf in Kauf genommen werden, sind daher von jenen Wertveränderungen abzugrenzen, die sich aus der fehlerhaften Beratung ergeben haben. Nur letztere sind ein ersatzfähiger realer Schaden.
Bei unrichtiger Anlageberatung kommt ein Mitverschulden des Kunden dann in Betracht, wenn er selbst auf dem Anlagesektor hervorragende Kenntnisse besitzt und ihm daher die Unrichtigkeit der Anlageberatung hätte auffallen müssen. Steht dies nicht fest, so begründet es kein Mitverschulden, wenn sich der Kunde vom Rat des Anlageberaters überzeugen lässt
-
- § 1295 Abs 1 ABGB
- JBL 2014, 720
- Öffentliches Recht
- § 1304 ABGB
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- OLG Wien, 29.11.2012, 5 R 88/12s
- HG Wien, 06.02.2012, 54 Cg 87/11i
- Allgemeines Privatrecht
- OGH, 13.02.2014, 2 Ob 17/13h
- Zivilverfahrensrecht
- § 1323 ABGB
- Arbeitsrecht
- § 228 ZPO
„Naturalrestitution“ in Form von Geldersatz gegen Rückgabe des Finanzprodukts ist auch in Fällen, in denen vom Verkauf einer gehaltenen Anlage fälschlicherweise abgeraten wurde, grundsätzlich zulässig. Ist von einer Wiederveranlagung des Erlöses auszugehen, ist auch die Entwicklung der alternativen Veranlagung zu berücksichtigen.
Bei einer Beweispflicht des Geschädigten für die im Falle richtiger Beratung gewählte Alternativveranlagung ist das Klagebegehren abzuweisen, wenn der geforderte Nachweis zur Höhe des Geldersatzes im Rahmen der Naturalrestitution nicht erbracht wird. Gerade in „Verkaufsfällen“, in denen aufgrund des erfolgreichen Abratens vom Verkauf der nicht mehr gewollten Papiere eine Beratung über alternative Anlagemöglichkeiten nicht stattgefunden hat, wird es dem Anleger besonders schwer fallen, eine konkrete Alternativveranlagung nachzuweisen. Es ist daher nur festzustellen, welche Anlagegattung der Geschädigte bei ordnungsgemäßer Beratung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gewählt hätte. Maßgebend können hier in weiterer Folge auch die typischen, etwa durch Indizes belegten Entwicklungen solcher Anlagen (der gewöhnliche Lauf der Dinge iS von § 1293 ABGB) sein.
Die sich aus der Volatilität des Finanzprodukts ergebenden Wertveränderungen stellen keinen – drittverursachten – Schaden dar. Jene Teile der Wertveränderung des Anlageprodukts, die ihm immanent sind, also zugunsten größerer Ertragschancen bereits beim Ankauf in Kauf genommen werden, sind daher von jenen Wertveränderungen abzugrenzen, die sich aus der fehlerhaften Beratung ergeben haben. Nur letztere sind ein ersatzfähiger realer Schaden.
Bei unrichtiger Anlageberatung kommt ein Mitverschulden des Kunden dann in Betracht, wenn er selbst auf dem Anlagesektor hervorragende Kenntnisse besitzt und ihm daher die Unrichtigkeit der Anlageberatung hätte auffallen müssen. Steht dies nicht fest, so begründet es kein Mitverschulden, wenn sich der Kunde vom Rat des Anlageberaters überzeugen lässt
- § 1295 Abs 1 ABGB
- JBL 2014, 720
- Öffentliches Recht
- § 1304 ABGB
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- OLG Wien, 29.11.2012, 5 R 88/12s
- HG Wien, 06.02.2012, 54 Cg 87/11i
- Allgemeines Privatrecht
- OGH, 13.02.2014, 2 Ob 17/13h
- Zivilverfahrensrecht
- § 1323 ABGB
- Arbeitsrecht
- § 228 ZPO