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Minderock, Reinhard

Schadenersatzanspruch des bei Vergabe eines Kassenvertrags zu Unrecht übergangenen Arztes

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Die Reihungsbestimmungen für die Vergabe eines Kassenvertrags dienen den Interessen der Versicherten und dem Schutz der Bewerber mit dem Ziel, dass möglichst der fachlich Bestqualifizierte zum Zug kommen soll. Die Vergabe eines Kassenvertrags muss auf objektiven und nachprüfbaren Erwägungen beruhen, die transparent und sachlich gerechtfertigt sind. Die Reihungskriterien sind im Rahmen dieser Zwecke als Schutznorm iS des § 1311 ABGB anzusehen.

Bei den Richtlinien für die objektive Reihung zur Vergabe eines Kassenvertrags ist davon auszugehen, dass sie auch das Interesse des nach den Kriterien Bestqualifizierten schützen, die angestrebte selbstständige Tätigkeit als Kassenvertragsarzt zum frühestmöglichen Zeitpunkt beginnen zu können. Ein finanzieller Nachteil aufgrund einer unsachlichen Verzögerung des Vertragsabschlusses wegen Verletzung der Reihungskriterien läge daher im Schutzbereich der Norm. Dieser Schutzbereich erstreckt sich aber nicht auf rein subjektive Interessen, die als solche bei der Reihung der Bewerber gerade keine Rolle spielen dürfen, etwa die Möglichkeit, eine Ordination vom Vorgänger kostenlos übernehmen oder einem Familienmitglied nachfolgen zu können.

Im Fall eines bei einer Kassenvertragsvergabe zu Unrecht übergangenen Arztes endet der relevante Schadenszeitraum spätestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der geschädigte Arzt eine der anderen, nach den Feststellungen zumutbaren vergleichbaren Kassenplanstellen erlangen hätte können, wäre er nicht aus eigenem Entschluss von einer Bewerbung abgestanden.

  • Minderock, Reinhard
  • § 1311 ABGB
  • § 1295 ABGB
  • Reihungskriterien-VO
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2024, 386
  • § 343 ASVG
  • § 343d ASVG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • OLG Wien, 27.07.2022, 16 R 18/22t
  • OGH, 17.11.2023, 8 Ob 140/22d
  • Arbeitsrecht
  • LG Eisenstadt, 29.11.2021, 27 Cg 39/20h

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