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Schadenersatzanspruch wegen unlauteren Verhaltens besteht selbständig neben Unterlassungsanspruch

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Der Anspruch auf Schadenersatz wegen unlauteren Verhaltens ist nach dem Konzept des UWG ein neben dem Anspruch auf Unterlassung selbständig bestehender Anspruch, der als zusätzliches Tatbestandselement Verschulden voraussetzt (§ 1 Abs 1 UWG). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es einem Geschädigten verwehrt sein soll, innerhalb der Verjährungsfrist Schadenersatzansprüche etwa auch dann geltend zu machen, wenn die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nicht (mehr) vorliegen.

Dazu kommt, dass das Unterlassungsgebot Wiederholungsgefahr voraussetzt und in die Zukunft wirkt, während der Schadenersatzanspruch einen in der Vergangenheit eingetretenen Nachteil ausgleicht. Wäre ein Unterlassungstitel Voraussetzung des Schadenersatzanspruchs, so könnte ein in der Vergangenheit schon eingetretener Schaden nicht ersetzt werden, wenn die Wiederholungsgefahr – etwa durch Anbot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleichs – weggefallen ist.

  • OLG Innsbruck, 29.11.2012, 2 R 188/12g-93
  • § 15 UWG
  • § 16 UWG
  • OGH, 18.06.2013, 4 Ob 36/13t, „Innerer Frontwechsel“
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 1 Abs 1 UWG
  • WBl-Slg 2013/173
  • LG Innsbruck, 18.07.2012, 59 Cg 228/09v-87

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