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Schadenersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über die Erfordernisse einer wirksamen Befristungsvereinbarung

eJournal-Artikel
Sprache:
Deutsch
Jahrgang:
WOBLBand 38
Inhalt:
Rechtsprechung
Umfang:
2781 Wörter, Seiten 114-117

30,00 €

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Unabhängig davon, ob bei den Verlängerungsvereinbarungen 2016 wegen einer im Jahr 1994 unwirksam vereinbarten Befristung bereits ein Bestandverhältnis auf unbestimmte Zeit oder aber die ursprüngliche Befristung wirksam und das Bestandverhältnis zu diesem Zeitpunkt einmalig iSd § 29 Abs 3 lit b MRG um drei Jahre verlängert war, hätte nach § 29 Abs 1 Z 3 lit b MRG bzw § 29 Abs 4 letzter Satz MRG jedenfalls nur eine schriftliche Vereinbarung das Entstehen (oder Fortbestehen) eines als auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen oder erneuerten Mietverhältnisses verhindern können. Relevant für dieses Verfahren ist daher nur die Frage, ob die Mietvertragsparteien ausgehend von ihrem Kenntnisstand im Jahr 2016 eine wirksam befristete Verlängerungsvereinbarung abgeschlossen hätten, wäre der Vermieter vom RA ausreichend aufgeklärt worden. Zu berücksichtigen wird dabei sein, dass der RA nicht zu der damals selbst anwaltlich vertretenen Mieterin, sondern nur zum Vermieter in einem Vertragsverhältnis stand und daher auch nur ihm gegenüber zur Aufklärung verpflichtet war.

  • OGH, 12.03.2024, 5 Ob 6/24d
  • LGZ Wien, 35 R 212/23w
  • BG Innere Stadt Wien, 23 C 363/22p
  • WOBL-Slg 2025/25
  • § 1293 ABGB
  • § 1295 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1294 ABGB
  • § 1299 ABGB
  • § 886 ABGB
  • § 29 MRG

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