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Schadenersatzansprüche der Wohnungseigentümer

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Es stehen einzelnen Mit- und Wohnungseigentümern Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche aus den individuellen Verträgen zu, auch wenn der Mangel einen allgemeinen Teil der Liegenschaft betrifft. Die Geltendmachung von Deckungskapital durch den Wohnungseigentümer zur Beseitigung von Mängeln an allgemeinen Teilen der Liegenschaft begründet keine Gesamthandforderung. Ein solcher Anspruch ist auf Geldleistung gerichtet und damit teilbar, sodass jeder Wohnungseigentümer den auf seinen Anteil entfallenden Teil des eingesetzten Deckungskapitals begehren kann.

Schadenersatzansprüche, die aus einem Kaufvertrag des Voreigentümers mit dessen Rechtsvorgänger abgeleitet werden, „haften“ nicht an der Liegenschaft. Ohne weitere Vereinbarung folgen sie nicht dem Eigentum an der mangelhaften Sache.

  • § 923 ABGB
  • § 924 ABGB
  • OGH, 11.04.2013, 1 Ob 184/12h
  • § 1295 ABGB
  • § 890 ABGB
  • § 925 ABGB
  • OLG Linz, 12 R 1/12x
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 933a ABGB
  • LG Salzburg, 10 C 52/08t
  • WOBL-Slg 2014/92

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