Schadenersatzklage wegen Verstoßes gegen Art 101 AEUV: § 39 Abs 2 öKartG verstößt gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Effektivität
- Originalsprache: Deutsch
- WBLBand 27
- Rechtsprechung, 3388 Wörter
- Seiten 441 -444
- https://doi.org/10.33196/wbl201308044101
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Das Unionsrecht, insb der Effektivitätsgrundsatz, steht einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegen, wonach in Bezug auf Dokumente, die in den Akten eines die Anwendung von Art 101 AEUV betreffenden nationalen Verfahrens enthalten sind – einschließlich Dokumenten, die im Rahmen eines Kronzeugenprogramms übermittelt wurden –, die Einsichtnahme durch nicht am Verfahren beteiligte Dritte, die Schadensersatzklagen gegen Kartellteilnehmer erwägen, allein von der Zustimmung aller Parteien dieses Verfahrens abhängt, ohne dass die nationalen Gerichte die Möglichkeit hätten, die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen.
- Art 81 EG
- WBl-Slg 2013/155
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
- Art 101 AEUV
- EuGH, 06.06.2013, Rs C-536/11, (Bundeswettbewerbsbehörde/Donau Chemie AG, Donauchem GmbH, DC Druck-Chemie Süd GmbH & Co KG, Brenntag Austria Holding GmbH, Brenntag CEE GmbH, ASK Chemicals GmbH, vormals Ashland-Südchemie-Kernfest GmbH, ASK Chemicals Austri
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